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"Die Notwendigkeit der Umverteilung von Wahlkreisen zwischen den Ländern sowie der Neuabgrenzung einzelner Wahlkreise resultiert unter anderem aus der gesetzlichen Regelung des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummern 2, 3 und 5 BWG. Danach muss die Zahl der Wahlkreise in den einzelnen Ländern deren Bevölkerungsanteil soweit wie möglich entsprechen und soll die Bevölkerungszahl eines Wahlkreises nicht mehr als 15 von Hundert nach oben oder unten von der durchschnittlichen Bevölkerungszahl der Wahlkreise abweichen. Beträgt die Abweichung mehr als 25 von Hundert, ist eine Neuabgrenzung vorzunehmen. Maßgeblich hierfür ist die Zahl der deutschen Bevölkerung unabhängig von ihrem Alter. Bei der Einteilung sollen die Grenzen der Gemeinden, Kreise und kreisfreien Städte nach Möglichkeit eingehalten werden.
Für die Bundestagswahl 2025 wurde aufgrund der Bevölkerungsentwicklung ein Wahlkreis aus Sachsen-Anhalt an Bayern umverteilt. Dadurch ändert sich bei den bisherigen Wahlkreisen 72 bis 255 die Nummerierung. Insgesamt hat der Gesetzgeber auf der Grundlage des Gebietsstandes vom 30. September 2023 gegenüber der bisherigen Wahlkreiseinteilung 16 Wahlkreise neu abgegrenzt."
Quelle
Downloads - Die Bundeswahlleiterin | Abgerufen am 21.02.2025
Verarbeitungsprozess
Als Shapefile in ArcGIS Pro nach WebMercator WGS84 projiziert und als Feature Service in ArcGIS Online veröffentlicht.
Datenbestand
2024